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Produktübersicht Schlafdiagnostik 

 

  • Das SleepDoc Porti 9 ist für das ambulate Screening gemäß BuB-Richtlinien vorgesehen und einsetzbar und somit auch nach EBM-Ziffer 30.900 abrechenbar. Das SleepDoc Porti 9 hat 12 Kanäle. Wir beraten Sie gerne.
  • Das SleepDoc Porti 8 ist ausbaubar bis zur kompletten Polysomnographie nach den Richtlinen der nationalen Schlafgesellschaften (AASM, DGSM, ÖGSM, ...). Für Deutschland erfüllt das SleepDoc Porti 8 alle Voraussetzung zur Abrechnung gemäß der EBM-Ziffer 30.901, sofern das Gerät in der entsprechenden Ausstattung angeschafft wird. In der Basisausstattung erfüllt das SleepDoc Porti 8 alle Anforderungen an die EBM-Ziffer 30.900. Wir beraten Sie gerne.
  • Das SleepDoc Porti 7 ist für das ambulate Screening gemäß BuB-Richtlinien vorgesehen und einsetzbar und somit auch nach EBM-Ziffer 30.900 abrechenbar. Das SleepDoc Porti 7 kann auch um einige Parameter erweitert werden, die Sie gemäß GoÄ oder als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) abrechnen können. Wir beraten Sie gerne. finden Sie eine Übersicht über unsere Modelle zur Schlafdiagnostik aus der SleepDoc Porti Reihe. pDoc Porti 7 ist für das ambulate Screening gemäß BuB-Richtlinien vorgesehen und einsetzbar und somit auch nach EBM-Ziffer 30.900 abrechenbar. Das SleepDoc Porti 7 kann auch um einige Parameter erweitert werden, die Sie gemäß GoÄ oder als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) abrechnen können. Wir beraten Sie gerne.
  • Das SleepDoc MiniPorti (SleepDoc Porti 7-M) und SleepDoc NeuroPorti (SleepDoc Porti7-N) ist für das ambulante Vorscreening und ist als individuelle Gesundheitsleistung gem. GoÄ abrechenbar

Wir beraten Sie selbstverständlich gerne, wenn Sie nicht sicher sind, welches Gerät Ihrem Bedarf gerecht wird. An dieser Stelle möchten wir Sie auch noch auf unsere Probestellung hinweisen.

Hinweis zur Abrechung nach EBM

Das SleepDoc Porti 7 und das Porti 8  sind in der Basisausstattung bereits für die Abrechnung der EBM-Ziffer 30.900 zugelassen. Bitte beachten Sie, dass die Kassenabrechnung von der KV genehmigt werden muss. Zur erstmaligen Genehmigung muss bei der für Sie zuständigen KV ein Gerätenachweis, den Sie von uns erhalten, vorgelegt werden. Außerdem muss die Teilnahme an einer Fortbildung entsprechend den Qualitätssicherungsvereinbarungen der KBV nach den Richtlinien zur Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB) zur kardiorespirativen Polygraphie an nachgewiesen werden. Die Teilnahme darf in der Regel nicht länger als 12 Monate zurück liegen. Gerne helfen wir Ihnen bei der Suche nach einem BuB-Kurs in Ihrer Nähe.

Für die Abrechnung gemäß EBM benötigen Sie einen Kurs zum Nachweis der fachlichen Qualifikation lt. Abschnitt B § 4 für die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kardiorespiratorischen Polygraphie (Abschnitt B der Qualitätssicherungsvereinbarung gem. § 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen)




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